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Hinweis auf die Wahlen zum Wahlausschuss
In Hinblick auf die Jahreshauptversammlung, die Ende April stattfindet, weist der Verein ausdrücklich und satzungsgemäß auf den § 28 der Satzung - Wahlen zum Wahlausschuss - hin:
(1) Die Mitglieder des Wahlausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Mitglieder können dem Vorstand Kandidaten, die dem Verein mindestens fünf Jahre ununterbrochen angehören müssen, für den Wahlausschuss vorschlagen. Der Vorschlag für einen Kandidaten muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich erfolgen und kann nur mit der schriftlichen Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen eingereicht werden. Die Liste der vorgeschlagenen Kandidaten soll mindestens eine Woche vor der Wahl zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle bereit liegen oder in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden.
(2) Scheidet ein Wahlausschussmitglied während der Amtszeit aus, rückt jeweils der Kandidat auf, der bei der letzten Wahl die nächst höchste Stimmenzahl erreicht hat
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