24.10.2025 | Verein

OVG NRW gibt rechtlichen Hinweis im Verfahren zu Corona-Hilfen

Hinweisbeschluss zeigt, dass Corona-Hilfen grundsätzlich gerechtfertigt waren

Im Rechtsstreit zwischen der Fortuna und dem Land Nordrhein-Westfalen hat das Oberverwaltungsgericht NRW nun einen rechtlichen Hinweis erteilt und angeregt, das Verfahren einvernehmlich zu beenden.

Im April hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf den von der Fortuna angefochtenen Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf über Corona-Überbrückungshilfen (ÜBH III) in Höhe von 1.7 Mio. Euro aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hatte der Fortuna aufgrund der eindeutigen Ungleichbehandlung Recht gegeben und in der Urteilsbegründung keine Berufung zugelassen. Das beklagte Land NRW hatte daraufhin einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht gestellt. Dieses hat im Rahmen der Zulassungsprüfung nun rechtliche Hinweise gegeben und angeregt das Verfahren auf dieser Grundlage einvernehmlich zu beenden. 

Das OVG NRW führt aus, dass die damalige Verwaltungspraxis grundsätzlich davon ausging, dass Umsatzeinbrüche coronabedingt waren. Eine ausschließliche Coronabedingtheit sei im Regelfall somit gerade nicht Gegenstand der Antragsprüfung gewesen, so dass eine Rücknahme nicht auf eine Abweichung von der ständigen Verwaltungspraxis gestützt werden könne. Für die rechtliche Bewertung der Rückforderung sei daher zu prüfen, ob angesichts der fehlenden Differenzierung der Antragsformulare erst nachträglich feststellbar sei, dass einzelne Umsatzrückgänge auf andere Ursachen – insbesondere den sportlichen Abstieg – zurückzuführen seien. 

Nach der vorläufigen Einschätzung des Gerichts betrifft dies nur einen kleineren Teilbetrag der gewährten Mittel. Zugleich regt das OVG NRW an, dass beide Parteien das Verfahren einvernehmlich beenden könnten.

Arnd Hovemann, Vorstand Finanzen, Personal, Recht & Nachhaltigkeit von Fortuna Düsseldorf: „Nach dem eindeutigen Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zeigt auch der Hinweis des OVG NRW, dass uns die Corona-Hilfen grundsätzlich zustehen. Nur ein kleiner Teil der bewilligten Fördersummen sollen nicht mit coronabedingten Umsatzeinbrüchen verbunden, sondern abstiegsbedingt und daher rückzuerstatten sein. Dies werden wir im Detail prüfen und den Hinweis des OVG NRW entsprechend beantworten.“

bundesliga.de

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